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SternstundenFestival

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters

 

Stand: 18.06.2024

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen des Fördervereins der Unimusik Hamburg e.V. („wir“, „uns“, „Veranstalter“) gelten für den Erwerb von Tickets und dem Besuch der von uns allein oder zusammen mit Kooperationspartnern durchgeführten Veranstaltungen („Veranstaltung“). Beim Kauf von Tickets zu einer Veranstaltung finden zusätzlich etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen unserer offiziellen Ticketpartner Anwendung, über die das Ticket für die Veranstaltung gekauft wurde. Gleichzeitig gelten die Hausordnungen der Veranstaltungsstätte. Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets zu einer Veranstaltung wird die Anwendbarkeit dieser AGB akzeptiert. 

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

2. Zutrittsberechtigungen

Kinder zwischen 8 und 14 Jahren dürfen die Konzerte nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person besuchen. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind mit Erlaubnis der Eltern für Konzerte bis 24:00 Uhr ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person zugelassen. Die entsprechende schriftliche Erlaubnis bzw. Beauftragung ist bei Zutritt nachzuweisen. Für Jugendliche ab 16 Jahren wird der Zutritt zu Konzerten und Musikdarbietungen nach Mitternacht ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person genehmigt. Personensorgeberechtigt sind i.d.R. die Eltern, nicht hingegen erziehungsbeauftragte Personen (z. B. ältere Freundin). Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

 

3. Die Haftung des Veranstalters

Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. Sie gelten auch für die Haftung von eventuellen Mit-Veranstaltern.

 

4. Sicherheits- und Gesundheitskontrollen, Präventionsmaßnahmen

Der Veranstalter behält sich vor, beim Einlass auf das Festivalgelände eine Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) durch den Ordnungsdienst durchzuführen. Ebenso behält sich der Veranstalter vor, angemessene Gesundheitskontrollen zur Erkennung einer Infektion mit dem Coronavirus, durchzuführen, sofern dies nach der vom Veranstalter vorzunehmende Prognose im Hinblick auf die von der COVID-19-Pandemie (einschließlich Mutanten und Varianten) ausgehenden Gesundheitsgefahren angemessen erscheint. Der Veranstalter kann angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungs­handlungen verlangen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen. Die Besucher haben den Anordnungen des Veranstalters sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. 

Der Veranstalter kann den Besuch der Veranstaltung oder den Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände davon abhängig machen, dass seine Anordnungen und Anweisungen befolgt werden. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern sowie den Besucher vom weiteren Verbleib auf dem Veranstaltungs­gelände auszuschließen, wenn der Besucher:

  1. nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe hierzu Hausordnung Festivalgelände) bei sich führt; oder

  2. ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher darstellt (z.B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung); oder

  3. gegen die AGB in sonstiger Weise verstößt.

Wir behalten uns das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Kontrollen durchzu­führen, um die Sicherheit der Veranstaltung und die Gesundheit der Besucher zu gewährleisten.

5. Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Veranstaltungsgelände

5.1 Auf dem Festivalgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die nicht zugelassenen Geräte zurück zu lassen.

5.2 Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.

6. Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Wir können die Veranstaltung filmen, live-streamen und fotografieren sowie Audio- und audiovisuelle Aufnahmen jeglicher Art anfertigen. Dies kann jeweils auch das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Festivalgeländes, willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein. Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher dem Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.

7. Ausschluss von Besuchern

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z. B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, andere Besucher gefährdet (z. B. durch Crowdsurfing oder ähnliches) oder bei ihm der Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer ähnlichen ansteckenden Krankheit besteht, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

8. Hör- und sonstige Gesundheitsschäden

Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden. Der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zu Lautsprecherboxen erfolgt auf eigene Gefahr des Gastes. In jedem Fall wird der Gebrauch von Ohrstöpseln insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.

Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Besuchers mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

 

9. Umgang mit der Eintrittskarte

Die Eintrittskarte ist aufzubewahren und nach Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als den aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters ist untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d. h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz. Auch beim Verlust des Festivalbändchens, den der Veranstalter nicht zu verantworten hat, erfolgt kein Ersatz und keine Erstattung des Eintrittspreises.

10. Absage / Verlegung / Programmänderungen

Veranstaltungen können – auch nachdem sie begonnen haben – abgesagt, abgebrochen, unterbrochen oder verlegt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor Ihrer Anreise zu einer Veranstaltung auf unserer Internetseite, ob die Veranstaltung wie geplant stattfindet.

10.1 Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

10.2 Unsere Haftung bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements, die der Ticketinhaber bzw. Gäste einschließlich Reise- und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere für getätigte Aufwendungen. Für diese Beschränkung des Erstattungsumfangs gelten die Einschränkungen gemäß Ziff. I.3. entsprechend.

Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als ein Käufer eines Tickets vernünftiger Weise erwarten darf. Eine Änderung eines Künstlers oder mehrerer Künstler im Programm eines Festivals stellt keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.

Muss nach dem Beginn des Kartenverkaufs die maximale Besucherzahl im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie oder eine ähnlich ansteckende Krankheit beschränkt werden und übersteigt die verkaufte Anzahl an Tickets die dann zulässige Besucherinnenzahl, ist der Veranstalter berechtigt, Tickets im erforderlichen Umfang zu stornieren. 

 

11. Sperrung / Räumung von Flächen

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Ticketpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

 

12. Witterungseinflüsse

Das Festival findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. 

 

13. Aushänge / Anweisungen

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters. 

II. HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE

1. Geltung der Hausordnung 

Mit Kauf der Festivaleintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung in Ziffer III. 2. Anordnungen der Ordnungskräfte

Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist Folge zu leisten.

2. Betreten des Festivalgeländes

Das Betreten des Festivalgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen und zugehöriger Eintrittskarte erlaubt.

3. Kein Eintritt für auffällige Besucher

Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass.

 

4. Sicherheitskontrollen / verbotene Gegenstände

Der Veranstalter behält sich vor, Personen beim Betreten des Festivalgeländes auf verbotene Gegenstände zu durchsuchen (Bodycheck).

Zu verbotenen Gegenständen gehören u. a.

  1. Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art

  2. Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug

  3. Feuerwerkskörper, Fackeln, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u. a. Bengalische Feuer)

  4. Laserpointer

  5. Sperrige Gegenstände aller Art, z. B. Möbel, Fahnenstangen, Camping-Equipment

Das Mitführen der genannten Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen.

 

5. Fluchtwege

Fluchtwege und Treppen sind jederzeit frei zu halten, dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

 

6. Verbot von Tieren 

Das Mitführen von Tieren im Festivalgelände ist nicht erlaubt. Ausgenommen sind Assistenztiere. 

 

7. Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer I. 3. 

 

8. Umgang mit Abfällen

Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.

 

9. Geltung des Jugendschutzgesetzes

Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz.

 

10. Nutzung der Toiletten

Urinieren und defäkieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.

 

11. Vandalismus

Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

 

12. Verbot des Betretens bestimmter Flächen

Das Betreten und Besteigen von Zäunen, Masten, Gebäuden, Stromkästen, Containern, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten.

 

13. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände

Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt!

 

14. Gebot der Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalgästen zu üben.
Die Kundgabe beleidigender, sexistischer, rassistischer, verfassungsfeindlicher und erkennbar rechtswidriger Äußerungen sowie das Tragen von Bekleidung und Abzeichen mit beleidigenden, sexistischen, rassistischen, verfassungsfeindlichen und erkennbar rechtswidrigen Äußerungen und Symbolen (einschließlich Symbolen von und erkennbarer Bezugnahmen auf verfassungsfeindliche Organisationen) sowie das Aufstellen und Mitführen entsprechender Plakate, Banner, Fahnen, Werbemitteln etc. ist untersagt.

 

15. Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

16. Verbot der Gefährdung anderer Besucher

Jede Gefährdung anderer Besucher - insbesondere durch Crowdsurfing, Pogo-Tanzen u. a. oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u. a. Nebelkerzen, Bengalische Feuer) - ist untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung. 

III. Alternative Streitbeilegung für Verbraucher

  1. Sofern der Käufer, der Verbraucher ist und das Ticket online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass die Europäische Kommission seit dem 15.02.2016 hier: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitstellt. Die E-Mailadresse des Veranstalters lautet: info@sternstundenfestival.de.

  2. Sofern der Besucher das Ticket nicht online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass er nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.

  3. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Ticket zu Zwecken erwirbt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

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